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(>Anrechte / >Gesetzliche Invaliditätsvorsorge / >Sonstige Zweifelsfälle) (>Früher) (>§ 28 im Kontext) 2. Bewertung des Ehezeitanteils / 3. Ausgleich 1. Ist ein privatrechtliches Anrecht im VA zu berücksichtigen? a. Gesetzeslage: "Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt" (§ 28 I VersAusglG). b. Anwendbar? Nur bei Anrechten der Privatvorsorge; bei betrieblichen Invaliditätsversorgungen nicht einmal analog anwendbar, BGH DRsp 2017/11119 = FamRZ 2017,1749. Allerdings ist der Rechtsgedanke von § 28 (dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente von S in den VA unbillig erscheint, soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem weiter erwerbsfähigen G der gesamte Ausgleichswert zur [...]
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