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(>Öff.rechtl.Zusatzversorgung / >Unmittelbare Bewertung / >Zeitratierliche Bewertung) (>§ 45 im Kontext) (>Früher) 2. Bewertung 1. Um welche Anrechte geht es? a. Gesetzeslage: "Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes .." (§ 45 I 1 VersAusglG). b. Bedeutung: (a) Nur Anwartschaften: Obwohl § 45 generell von "Anrechten" (dazu) spricht, sind hier nur Anrechte im Anwartschaftsstadium gemeint; für die Bewertung bereits laufender Versorgungen gilt abschließend § 41 VersAusglG (dazu), BT-Drs.16/10144 S.82, BGH DRsp 2018/6852 = FamRZ 2018,894 = NJW 2018,1961 [13]. Für laufende Versorgungen gilt daher der Vorrang der unmittelbaren Bewertung (dazu) vor der zeitratierlichen, OLG Hamm DRsp 2013/13765 = FamRZ 2013,1895. Einzelheiten (Rentenfalle?): >s.u.. (b) Nur privatwirtschaftliche betriebliche Zusagen: § 45 gilt nur für Anrechte der betriebliche Altersversorgung in der Privatwirtschaft, BT-Drs.16/10144 S.82. Bei Anrechten der [...]
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