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(>Ausschluss bei geringem Ausgleichswert, § 18 II) (>§ 18 im Kontext) 1. Gesetzeslage: a. Bei Scheidung: "Das Familiengericht soll beiderseitige Anrecht gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist" (§ 18 I VersAusglG). Auf diese Vorschrift wird in § 9 IV VersAusglG (Text) besonders hingewiesen. b. Bei schuldrechtlicher Ausgleichsrente: "§ 18 gilt entsprechend" (§ 20 I 3 VersAusglG >dazu). Bagatellausgleiche sind generell zu vermeiden, OLG Brandenburg DRsp 2011/6013 = FamRZ 2011,1591. 2. Bedeutung: (s.u.: >Gleichartig? / >Differenz gering?/ >Falls gering) a. Prüfungsweg: Diese Prüfung eines Ausschlusses gleichartiger Versorgungen mit geringer Bilanzdifferenz hat Vorrang vor § 18 II VersAusglG (dazu), Hauß FPR 2009,218, OLG Thüringen DRsp 2010/15690 = NJW 2010,3310 = FamRZ 2011,38; a.A.: ein Ausschluss nach § 18 I kann offen gelassen werden, wenn nach § 18 II zweifelsfrei vom Ausgleich abzusehen [...]
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