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(>Ehezeitanteil / >Angaben der Versorgungsträger / >Bei Veränderungen) (>§ 41 im Kontext) (>Früher) 1. Laufende Versorgung? a. Gesetzeslage: "Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase .." (§ 41 I bzw. II VersAusglG). b. Bedeutung: § 41 gilt nur dann, wenn ein Anrecht (dazu) bereits die Leistungsphase erreicht hat, BT-Drs.16/10144 S.79. Bei bloßen Anwartschaften gilt § 39 (dazu), hilfsweise § 40 (dazu). § 41 ist auch dann anzuwenden, wenn die Leistungsphase erst nach dem "Ende der Ehezeit" begonnen hat (allerdings ist nur der auf das Ehezeitende bezogene Teil der Versorgung zugrunde zu legen), Palandt[75.] 41 VAG R.1. c. Bei EU-Rente: Diese kann wie nach den bisherigen Regeln die laufende Versorgung sein (dazu), BT-Drs.16/10144 S.79. 2. Wie ist zu bewerten? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 [...]
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