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(>Bei Zuständigkeitsstreit) (>§ 217 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen" (§ 217 FamFG). 2. Bedeutung: a. Überhaupt Familiensache? (a) Grundsätze: Gemeint sind nur die Verfahren, die nicht anderen Gerichten zugewiesen sind, insbesondere den Sozial-, Verwaltungs- oder Arbeitsgerichten, BT-Drs.16/6308 S.252. Streit mit dem Versorgungsträger ist grds. keine Familiensache, so Zöller[26.] 621 ZPO R.47, vgl. BGBl 1986 I 2371, OLG Hamm DRsp 2012/1183. Für einen Rechtsstreit betreffend die Umsetzung einer Entscheidung über den VA ist das jeweilige Fachgericht (Arbeitsgericht bzw. Zivilgericht) zuständig, OLG Frankfurt DRsp 2019/1213 = FamRZ 2019,1316. Für Anpassungsverfahren nach § 36 (dazu) und § 38 (dazu) VersAusglG ist weiterhin nicht das Familiengericht zuständig. (b) Verfahren nach dem bisherigen § 5 VAHRG (dazu): Hier sind für nach dem 1.1.2009 eingeleitete [...]
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