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(>Ausgleichsrente / >Tod bei VA bei Scheidung / >Tod nach Abtretung) (>§ 25 ff im Kontext) (>Früher = "verlängerter Ausgleich") 2. Anspruch? / 3. Ausgeschlossen? / 4. Geltendmachung / Verfahren 1. Was regelt die Vorschrift? a. Sie wird erheblich, wenn S stirbt: (a) Grundsätze: (aa) Gesetzeslage: "Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte" (§ 25 I VersAusglG). (ab) Bedeutung: Der Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (der noch bestehen muss >s.u.) setzt sich ggf. über den Tod von S hinaus als Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung fort. Ein Anspruch aus § 25 würde an die Stelle eines wegfallenden Anspruchs aus § 20 treten, OLG Frankfurt DRsp 2023/9036 = NZFam 2023,467 K = FamRZ [...]
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