Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Schuldrechtlicher Ausgleich) (>§ 53 im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen" (§ 53 VersAusglG). 2. Bedeutung: a. Fälle neuen Rechts: Wenn der Ausgleich bei Scheidung bereits nach neuem Recht durchgeführt wurde, kann das Problem nicht entstehen, weil danach Anrechte entweder ausgleichsreif sind (und dann ausgeglichen werden) oder nicht (und dann vollständig für den Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleiben). b. Übergangsfälle: (a) Grundsatz: Wenn nach früher geltendem Rechts ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich stattgefunden hat und die Eheleute im Übrigen auf den schuldrechtlichen VA verwiesen wurden (dazu), ist dieser Teilausgleich zu berücksichtigen, wenn es später zu einem Restausgleich nach neuem Recht [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen