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(>Unmittelbare Bewertung / >Zeitratierliche Bewertung) (>§ 43 im Kontext) (>Früher) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung" (§ 43 I VersAusglG). b. Bedeutung: Die Anwendbarkeit der unmittelbaren Bewertung ergibt sich bereits aus § 39 II Nr.1 VersAusglG (>Dazu) und wird hier nur klarstellend als Regel (Besonderheiten: s.u.2) wiederholt, BT-Drs.16/10144 S.80. Weil das Anrecht unmittelbar bewertet wird (dazu), entfällt die Umrechnung der Entgeltpunkte in einen Rentenbetrag sowie die spätere Anordnung einer Rückrechnung in Entgeltpunkte, BT-Drs.16/10144 S.81. Auszugleichen sind also unmittelbar Entgeltpunkte, wobei i.S.v. § 70 SGB VI das Ende der Ehezeit (dazu) als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt, BGH DRsp 2012/3902 = NJW 2012,1000 = FamRZ 2012,509 [33], BGH DRsp 2012/7466 = FamRZ 2012,847 [27]. Dabei ist die nachträgliche (allgemeingültige) [...]
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