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(>Ehezeitanteil / >Angaben der Versorgungsträger / >Zeitratierlich) (>§ 39 im Kontext) (>Bei Veränderungen) (>Früher) 3. Wie wird "unmittelbar" bewertet? 1. "Anwartschaften": a. Gesetzeslage: "Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und .." (§ 39 I VersAusglG). b. Bedeutung: § 39 gilt für Anrechte (dazu), aus denen noch keine laufende Versorgung geleistet wird (sonst wäre § 41 maßgeblich, der ggf. auf § 39 zurückverweist >dazu). Bei Anrechten auf (noch nicht geflossene) Kapitalzahlung sind die Bestimmungen analog anzuwenden, BT-Drs.16/10144 S.77. Die für die Anwartschaftsphase zutreffende Bewertung nach § 39 ändert sich nicht, wenn das Anrecht dann in die Leistungsphase tritt (dazu), Palandt[75.] 39 VAG R.1. 2. Welche Anwartschaften sind "unmittelbar" zu bewerten? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer [...]
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