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(>Prozessuale Auskunftspflichten) (>§ 4 im Kontext) (>Früher) 3. Einzelheiten 1. Abgrenzung: a. Verhältnis zu prozessualen Pflichten: Die Beteiligten sind im gerichtlichen Verfahren zu Auskünften verpflichtet (§ 220 I FamFG >Dazu). Dies macht jedoch materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nicht überflüssig, insbesondere soweit es um die Vorbereitung von Vereinbarungen zum VA geht, BT-Drs.16/10144 S.48. Auch wenn schon ein VA-Verfahren anhängig ist, fehlt der Geltendmachung eines materiellen Auskunftsanspruchs nur dann das Rechtsschutzinteresse, wenn das Gericht tatsächlich nach § 220 FamFG vorgeht, Cirullies FamRZ 2012,158. b. Die materiellen Ansprüche: (a) § 4 VersAusglG (s.u.): Die früher verstreuten Anspruchsnormen für verschiedene VA-Verfahren (dazu) sind jetzt in einer einheitlichen Norm zusammengefasst (s.u.2.), BT-Drs.16/10144 S.48. (b) Sonstige Bestimmungen: Neben den Ansprüchen aus § 4 VersAusglG kommen auch andere Anspruchsgrundlagen in [...]
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