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(>Anrecht / >Ehezeit / >Bewertungszeitpunkt / >Zeitlich sicher?) (>§ 3 im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. § 1 I VersAusglG: "Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) .. zu teilen." b. § 3 II VersAusglG: "In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden." 2. Bedeutung: a. Erwerb zeitlich relevant? (Wegfall: >s.u. / Bei Veränderungen: >Dazu) (a) Grundsatz "In-Prinzip": Auszugleichen sind nur Anrechte, die innerhalb der "Ehezeit" i.S.v. § 3 VersAusglG (dazu) "erworben" wurden. Anrechte sind nur auszugleichen, soweit sie innerhalb der Ehezeit geschaffen wurden, BT-Drs.16/10144 S.45. (b) Fällt der Erwerbsvorgang in die Ehezeit? (ba) Generell: Der für die Entstehung des Anrechts erforderliche Akt muss innerhalb der Ehezeit erfolgt sein, BGH DRsp 2009/21274 = NJW 2009,3158 = FamRZ 2009,1735 [14]. [...]
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