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(>Beteiligung / >FG-Terminierung) (>§ 221 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern" (§ 221 I FamFG). 2. Bedeutung: a. Ist zu terminieren? (a) Ausgleich anlässlich der Scheidung: Wenn der Verbund ausreichend aufgeklärt ist, so dass zur Scheidung terminiert werden kann (dazu), wird zwingend im Rahmen des Verbunds mit den Ehegatten auch über den Versorgungsausgleich verhandelt. Ein gesonderter Termin zum VA kommt praktisch nicht vor. (b) Ansonsten: Die Terminierung ist als "soll" vorgesehen. Das Gericht hat kein freies Ermessen, aber ein Verstoß gegen das Erörterungsgebot wäre noch kein schwerer Verfahrensfehler, Zöller[30.] 221 FamFG R.2. (c) In der Beschwerde: Eine erneute Erörterung ist i.d.R. überflüssig, OLG Brandenburg DRsp 2011/1563. b. Wer wäre dann zu laden? Die Ehegatten. Hinsichtlich anderer Beteiligter (dazu) bleibt es bei der allgemeinen [...]
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