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(>VA-relevant? / >Unmittelbare Bewertung / >Zeitratierliche Bewertung) (>§ 46 im Kontext) (>Früher) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden" (§ 46 S.1 VersAusglG). b. Bedeutung: Im Gegensatz zum früheren Recht (dazu) sind nicht mehr (fiktive) Rentenbeträge zu bestimmen, vielmehr ist maßgebliche Bezugsgröße jetzt der Rückkaufswert, BT-Drs.16/10144 S.83. Der Rückkaufswert ist der Betrag, der vom Versicherer im Fall von Kündigung oder Rücktritt zu zahlen wäre, BT-Drs.16/10144 S.83. Der Rückkaufswert am Stichtag des Endes der Ehezeit (dazu) entspricht dem Kapitalwert des Anrechts, BT-Drs.16/10144 S.84. c. Wenn es keinen Rückkaufswert gibt: (a) Wo kommt das vor? Bei Basis- bzw. Rürup-Renten nach § 10 I Nr.2 b) EStG (Text) (weil das Anrecht nicht kapitalisierbar ist), BT-Drs.16/10144 S.84. (b) [...]
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