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(>Ausgleichswert) (>§ 9 im Kontext) (>Früher) 4. Die Methoden des Ausgleichs 1. Ausgleich "bei Scheidung"? Die §§ 9 ff gelten nicht nur beim VA im Scheidungsverfahren, sondern auch beim nachträglichen VA nach Auslandsscheidung (dazu) oder nach Eheaufhebung (dazu), Palandt[75.] 9 VAG R.1. 2. Was fällt in den Ausgleich? a. Gesetzeslage: "Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt" (§ 9 I VersAusglG). b. Bedeutung: Gegenstand des Verfahrens sind sämtliche Anrechte, die in den VA fallen (dazu), sofern nicht die Ehegatten anders disponiert haben (dazu) oder die Ausgleichsreife fehlt (dazu), BGH DRsp 2014/1708 = FamRZ 2014,461 [11]. c. Wenn ein Anrecht vergessen wurde: Dann ist insoweit ein nachträglicher "VA bei Scheidung" möglich, wenn dies von den Ehegatten mit Zustimmung der [...]
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