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(>Ausgleichsrente / >Abtretung / >Abfindung / >Antrag) (>§ 22 im Kontext) 1. Kommt ein Ausgleich in Betracht? a. Gesetzeslage: "Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen" (§ 22 S.1 VersAusglG). b. Bedeutung: Nach neuem Recht kommt bei bestimmten Anrechten erstmals auch ein Ausgleich von Kapitalleistungen in Betracht (dazu); früher waren nur Rentenzahlungen ausgleichbar. Anrechte, die vor dem Inkrafttreten von § 2 II Nr.3 VersAusglG (dazu) am 1.9.2009 nicht dem Versorgungsausgleich unterlagen, werden jedoch nicht von § 22 VersAusglG erfasst, OLG Stuttgart DRsp 2015/368 = FamRZ 2015,511. § 22 erfasst Anrechte, die wegen fehlender Ausgleichsreife nicht dem Wertausgleich bei Scheidung unterliegen, sondern dem schuldrechtlichen VA vorbehalten bleiben, später jedoch in Kapitalanrechte umgwwandelt werden, BGH [...]
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