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(>Ausgleichswert / >Unmittelbare Bewertung / >Zeitratierliche Bewertung) (>§ 47 im Kontext) 2. Ermittlung dieser Hilfsgröße 1. Grundlagen: a. Gesetzeslage: "Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs.3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist" (§ 47 I VersAusglG). b. Bedeutung: (a) Was ist ein "korrespondierender Kapitalwert"? Eine reine Hilfsgröße, die beim VA keineswegs zwingend vorkommt und die außerdem nur selten eine praktische Auswirkung hat, BGH DRsp 2019/17406 = NJW 2020,152 = FamRZ 2020,169 [26]. Der Wert ist fiktiv und (abgesehen vom externen Ausgleich) nicht tatsächlich aufzubringen, BT-Drs.16/10144 S.84. Dieser fiktive Wert muss nicht kapitalgedeckt sein, BT-Drs.16/10144 S.84. Es handelt sich um einen fiktiven Beitrittswert, Hauß FPR 2009,217. (b) Wann ist diese Hilfsgröße anzugeben? Nur dann, wenn der Ausgleichswert nicht bereits als (echter) Kapitalwert [...]
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