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(>Beteiligung generell / >Terminierung / >Beschwer) (>§ 219 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Bedeutung 1. Gesetzeslage: "Zu beteiligen sind 1. die Ehegatten, 2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, 3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und 4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten" (§ 219 FamFG). 2. Wer ist zu beteiligen? a. Stets: (a) Grundsatz: Immer die beiden Ehegatten (Nr.1; im Scheidungsverbund, aber auch bei Verfahren nach Scheidung), ferner alle Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht (Nr.2). (b) Einzelheiten: Zu beteiligen ist der wirkliche Versorgungsträger, nicht die Stelle, die aufgrund verwaltungsinterner Absprache die Auskunft erteilt, OLG Saarbrücken DRsp 2012/4171 = FamRZ 2012,1645. Ggf. auch eine Unterstützungskasse, deren sich ein Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung bedient, BGH DRsp 2016/5870 = [...]
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