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(>Beschwerderecht) (>§ 29 ff im Kontext) 5. Schutz nach dem Verfahren 1. Auskunft: a. Mitwirkung im Verfahren: § 220 FamFG (dazu). b. Materielle Pflichten: (a) Gegenüber dem Gericht: § 5 VersAusglG (dazu). (b) Gegenüber anderen Beteiligten: § 4 II VersAusglG (dazu). c. Auskunftsansprüche des Trägers: Gegenüber Beteiligen: § 4 III VersAusglG (dazu). 2. Wahlrechte: Der Versorgungsträger kann auf die Form des Ausgleichs Einfluss nehmen, indem er ggf. mit dem Begünstigten eine Vereinbarung trifft (§ 14 II Nr.1 VersAusglG >dazu) oder in bestimmten Fällen eigenständig die externe Teilung verlangt (§ 14 II Nr.2 VersAusglG >dazu). 3. Kostenfragen: Der Versorgungsträger kann gegenüber dem Gericht für Auskünfte keine Gebühren abrechnen (dazu), aber die Ehegatten mit den Kosten einer internen Teilung belasten (§ 13 VersAusglG >dazu). 4. Leistungsverbot im Verfahren: a. Gesetzeslage: "Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den [...]
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