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(>Verfahrenseinleitung generell) (>§ 223 FamFG im Kontext) 1. Bedarf es eines (Verfahrens-)Antrags? a. Ausgleich bei Scheidung: (a) Grundsatz: Der Versorgungsausgleich ist anlässlich des Scheidungsverfahrens von Amts wegen einzuleiten, und zwar als Folgesache im Verbund (§ 137 II FamFG >dazu). Ein verfahrenseinleitender Antrag ist im Regelfall nicht erforderlich, er wäre nur als Anregung zu verstehen. (b) Bei kurzer Ehe: (ba) Gesetzeslage: "Bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt" (§ 3 III VersAusglG). (bb) Bedeutung: >Dazu. (c) Bei Auslandsbezug: Ggf. ist ein Antrag nach Art.17 IV EGBGB erforderlich (dazu). b. Ausgleich nach Scheidung (dazu): (a) Gesetzeslage: "Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des VersAusglG entscheidet das Gericht nur auf Antrag" (§ 223 FamFG). (b) Bedeutung: Es handelt sich um Antragsverfahren, außer (wegen § 137 II [...]
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