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(>Grundsätze / >Inhaltliche Voraussetzungen) (>§ 7 im Kontext) (>Früher) 1. Form bei Eheverträgen (dazu): a. Gesetzeslage: "Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form" (§ 7 III VersAusglG). b. Bedeutung: Soweit im Rahmen einer güterrechtlichen Regelung nach § 1408 BGB (Text) auch der VA geregelt wird, sind § 7 Abs.1 und 2 (s.u.2.) nicht anwendbar, BT-Drs.16/10144 S.52. Stattdessen gilt dann bindend § 1410 BGB (Text), der eine notarielle Beurkundung in Gegenwart beider Ehegatten vorschreibt, allerdings mit Vertretungsmöglichkeit (dazu). Eheverträge kommen nur bis zum Ende der Ehe in Betracht (also bis zur Rechtskraft der Scheidung), AG Rosenheim FamRZ 2008,1863. 2. Bei sonstigen Vereinbarungen: a. Maßgeblicher Stichtag: Welche Form erforderlich ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der [...]
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