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(>Öff.r.Betriebsrenten / >Unmittelbare Bewertung / >Zeitratierliche Bewertung) (>Früher) (>Externe Teilung) (>§ 44 im Kontext) 1. Wann ist § 44 VersAusglG anzuwenden? Der Anwendungsbereich nach § 44 I (2 Fälle >Text) ist sachlich identisch mit dem früheren § 1587a II Nr.1 BGB, BT-Drs.16/10144 S.81: >Dazu. Bei einer betrieblichen Altersversorgung geht § 44 VersAusglG als lex specialis vor § 45 (dazu), wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt ist, BGH DRsp 2016/3487 = FamRZ 2016,617 [21]. 2. Was gilt dann? a. Grundsatze: (a) Gesetzeslage: "Für Anrechte .. [s.o.1.] .. sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden" (§ 44 I VersAusglG). (b) Bedeutung: Eine unmittelbare Bewertung scheidet hier aus, daher ist zeitratierlich zu bewerten (>Dazu), auch bei bereits laufender Versorgung (dazu). Maßgebliche Bezugsgröße ist hier zwingend der Rentenbetrag, BGH DRsp 2016/3487 = FamRZ 2016,617 [22]. Dies entspricht bis [...]
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