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(>Ausschluss bei beiderseitig gleichartigen Anrechten, § 18 I) (>§ 18 im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. Bei Scheidung: "Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen" (§ 18 II VersAusglG). Auf diese Vorschrift wird in § 9 IV VersAusglG (Text) besonders hingewiesen. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß, OLG Stuttgart DRsp 2011/1031 = FamRZ 2011,1086, BGH DRsp 2012/733 = NJW 2012,312 = FamRZ 2012,192 [16]. b. Bei schuldrechtlicher Ausgleichsrente: "§ 18 gilt entsprechend" (§ 20 I 3 VersAusglG >dazu). Bagatellausgleiche sind generell zu vermeiden, OLG Brandenburg DRsp 2011/6013 = FamRZ 2011,1591. c. Im Todesfall: >Dazu. d. Bei ausländischen Anrechten: Bei mangelnder Ausgleichsreife geht § 19 II Nr.4 VersAusglG (dazu) vor; Geringfügigkeit ist dann nicht zu prüfen (dazu), OLG Brandenburg DRsp 2019/16726 = FamRZ 2020,328. 2. Bedeutung: (s.u.:>Ausgleichswert gering?/ >Falls gering) [...]
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