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(>Grundlagen / >Wäre der Antrag (noch) zulässig? / >International zuständig?) (>Art.17 im Kontext) 2. Wäre der VA durchzuführen? 1. Kommt ein Versorgungsausgleich auf Antrag in Betracht? a. Gesetzeslage: "Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn .. [>s.u.], soweit die Durchführung ..[>s.u.] der Billigkeit nicht widerspricht" (Art.17 IV 2 EGBGB >Text). b. Gilt im Fall Iran eine Ausnahme? (a) Wann denkbar? Falls das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen anzuwenden ist (dazu), d.h. wenn beide Parteien die iranische Staatsangehörigkeit haben. (b) Was gilt dann? str.: a) h.M.: Der Versorgungsausgleich ist ausgeschlossen: Auch ein ansonsten berechtigter Antrag ist hier unzulässig. Art.8 III des Niederlassungsabkommens schließt (wegen Art.3 Nr.2 EGBGB >Text) den Art.17 IV 2 EGBGB insgesamt aus, OLG Köln FamRZ 2002,613, BGH DRsp 2005/12765 = FamRZ 2005,1666, OLG Frankfurt DRsp [...]
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