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Haftung für Gerichtskosten

(Kost09/15)
Autor: Brückel

Änderung durch die Reform 2009:

Die frühere Haftung des "Interesseschuldners" gemäß § 2 Nr.2 KostO (dazu) entfällt, weil jetzt auch in FG-Sachen vom Gericht stets über die Verteilung der Kosten entschieden werden muss (dazu), BT-Drs.16/6308 S.303.

Wer ist Kostenschuldner?

-Erstschuldner:

-Nach Kostenentscheidung (Entscheidungsschuldner)

-Bei Kostenübernahme (Übernahmeschuldner)

-Zweitschuldner:

-Haftet der Antragsteller / Rechtsmittelführer?

-Nach Vollstreckungsbescheid

-Bei Vergleich

-Bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft

-Bei Ablichtungen (Dokumentenpauschale)

-Bei Akteneinsicht

-Bei PKH/VKH-Prüfung

-Bei gesetzlicher Haftung

-Bei Vollstreckung

-Bei Verzögerungsgebühr

Mehrheit von Schuldnern:

-Haftung von Streitgenossen

-Haftung bei Mehrheit von Kostenschuldnern

Wenn ein Minderjähriger haftet:

-Privileg für Kindschaftssachen

Vertragliche Kostenhaftung: Zur wirksamen Übernahme der Haftung für Gerichtskosten (§ 27

GNotKG) vgl. OLG Hamm DRsp 2023/2467 = NJW-RR 2023.