Haftung für Gerichtskosten
Änderung durch die Reform 2009:
Die frühere Haftung des "Interesseschuldners" gemäß § 2 Nr.2 KostO (dazu) entfällt, weil jetzt auch in FG-Sachen vom Gericht stets über die Verteilung der Kosten entschieden werden muss (dazu), BT-Drs.16/6308 S.303.
Wer ist Kostenschuldner?
-Erstschuldner:
-Nach Kostenentscheidung (Entscheidungsschuldner)
-Bei Kostenübernahme (Übernahmeschuldner)
-Zweitschuldner:
-Haftet der Antragsteller / Rechtsmittelführer?
-Bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
-Bei Ablichtungen (Dokumentenpauschale)
Mehrheit von Schuldnern:
-Haftung bei Mehrheit von Kostenschuldnern
Wenn ein Minderjähriger haftet:
-Privileg für Kindschaftssachen
Vertragliche Kostenhaftung: Zur wirksamen Übernahme der Haftung für Gerichtskosten (§ 27
GNotKG) vgl. OLG Hamm DRsp 2023/2467 = NJW-RR 2023.