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(>Für Gü-Streitverfahren / >Stufenanträge / >Gü-FG) (>§ 52 FamGKG im Kontext) (>Früher) 1. Worum geht es? Um die zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörenden Stundungsanträge nach § 1382 BGB (dazu) oder Übertragungsanträge nach § 1383 BGB (dazu). 2. Bei FG-Anträgen innerhalb eines Gü-Streitverfahrens oder im Verbund: a. Gesetzeslage: (a) § 52 S.1 FamGKG: "Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs.5 oder nach § 1383 Abs.3 des BGB entschieden, handelt es sich um ein Verfahren." (b) § 52 S.2 FamGKG: "Die Werte werden zusammengerechnet." b. Bedeutung: Zwischen dem Streit- und dem FG-Verfahren besteht ein Sonderverbund (dazu), der auch gebührenrechtlich zu einer Einheit führt. Zwar sind für die Teilverfahren separate Werte anzusetzen, die Gebühren bestimmen sich aber nach dem addierten Wert, so dass sich ein Rabatt ergibt. Die Addition gilt auch dann, wenn der FG-Antrag im [...]
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