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(>Gelten Wertgebühren? / >Wievielfache Wertgebühren?) (>§ 29 ff FamGKG im Kontext) 3. Selber Rechtszug? 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben" (§ 29 FamGKG). b. Bedeutung: Die allgemeine Verfahrensgebühr (mit jeweiligem Multiplikator gemäß dem Kostenverzeichnis >dazu) wird jeweils nur einmal erhoben. Dies gilt ebenso für Gebühren, die für eine Entscheidung anfallen, soweit nicht das Kostenverzeichnis ihre wiederholte Erhebung gestattet (so bei Zwangsmitteln Nr.1502 >dazu), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 29 FamGKG R.2. Der Grundsatz der einmaligen Erhebung der Gebühren gilt allerdings nur für denselben Verfahrensgegenstand (s.u.2) und nur für denselben Rechtszug (>s.u.). Die Vorschrift entspricht § 35 GKG. Im Fall einer teilweisen Klagerücknahme verbleibt es bei dem [...]
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