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(>Gebührenvorschuss / >Auslagenvorschuss / >Gegen Kostenansatz) (>Früher) (>§ 58 FamGKG im Kontext) 1. Betr. Akteneinsicht und Ablichtungen pp.: a. Gesetzeslage: "Im Fall des § 16 Abs.2 ist § 57 entsprechend anzuwenden" (§ 58 II FamGKG). b. Bedeutung: Gegen die Anordnung des Auslagenvorschusses (dazu) durch die Geschäftsstelle ist die Erinnerung wie bei § 57 FamGKG gegeben: >Dazu. 2. Ansonsten: a. Grundsatz: Hier ist nicht die Erinnerung, sondern direkt die Beschwerde gegeben. Dies entspricht § 67 GKG. b. Wogegen ist die Beschwerde gegeben? (a) Gesetzeslage: "Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt" (§ 58 I 1 FamGKG). (b) Bedeutung: (ba) Vorschuss: Beanstandet werden kann sowohl die Höhe des Vorschusses als auch die [...]
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