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(>Werte bei Unterhalt) (>§ 51 FamGKG im Kontext) (>Früher) 1. Bei positiven Feststellungsbegehren: Der Streitwert ist zu bemessen wie derjenige eines Zahlungsantrags, aber mit einem Abschlag von ca. 20%, BGH NJW-RR 1988,689, BGH DRsp 1992/911. Auch wenn die Verweisung durch § 48 I GKG auf § 3 ZPO (Text) nicht mehr gilt, dürfte sich nach dem jetzt geltenden billigem Ermessen (§ 42 I FamGKG) nichts Abweichendes ergeben. 2. Welchen Wert haben Anträge auf negative Feststellung? a. Wenn nur die Feststellung beantragt wird: (a) Wert der Feststellung für die Zukunft: Bei Unterhalt der volle Jahreswert (dazu) des Anspruchs, dessen sich der Gegner berühmt, OLG Karlsruhe FamRZ 1997,39. Auch bei einer Klage nach einer einstweiligen Anordnung gilt bei Unterhalt der Jahreswert, Wendl-Staudigl[5.] § 8 R.105. (b) Geht auch die Vergangenheit in die Bewertung ein? § 51 II FamGKG (dazu) gilt nicht, OLG Karlsruhe FamRZ 1997,39, OLG Brandenburg DRsp 2003/11588 = FamRZ 2004,962; a.A., [...]
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