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(>§ 7 FamGKG im Kontext) 2. - 3. Zinsen / Elektronische Akten 1. Verjährung: a. Grundsätze: Die Vorschrift entspricht § 5 GKG. Die Verjährung müsste jeweils durch Einrede geltend gemacht werden (§ 7 III 1 2.HS FamGKG >Text). Die Verjährungsregeln des BGB (dazu) gelten im Übrigen (§ 7 III 1 1.HS FamGKG). Sie gelten in vollem Umfang, wenn der Anspruch nicht auf dem FamGKG beruht, so bei auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüchen des VKH-Anwalts, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 7 FamGKG R.3. b. Verjährungsfrist: In allen Fällen 4 Jahre (§ 7 I und II FamGKG >Text). c. Beginn der Verjährung: (a) Rückerstattungsansprüche gegen die Staatskasse: Mit Ablauf des Jahres, in dem gezahlt wurde, jedoch frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem das Verfahren beendet wurde (§ 7 II FamGKG >Text). (b) Zahlungsansprüche der Staatskasse: (ba) Bei Vormundschaften oder Dauerpflegschaften: Mit der Fälligkeit der Jahresgebühren nach § 10 FamGKG (dazu) (§ 7 I 2 FamGKG [...]
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