- Gerichtskostenrecht (Fam)
- Was bedeutet die Reform 2009?
- Wann gilt das FamGKG?
- Wer ist vom FamGKG befreit?
- Wert- oder Aktgebühren / Grundlagen
- Bei Verweisung/ Abgabe/ Fortführung
- Sonstige allgemeine Vorschriften
- Fälligkeit der Gerichtskosten
- Vorschuss für Gebühren?
- Vorschuss für Auslagen?
- Kostenansatz: Grundsätze
- Niederschlagung von Gerichtskosten
- Rechtsbehelfe zum Kostenansatz
- Rechtsbehelfe zu Vorschüssen
- Haftung für Gerichtskosten
- Haftet der Antragsteller?
- Kostenhaftung bei Vergleichen
- Kostenhaftung infolge Entscheidung
- Kostenhaftung: Weitere Fälle
- Kostenhaftung mehrerer Schuldner
- Kostenhaftung bei Streitgenossen
- Wertgebühren- und Werte (allg.)
- Wie oft fallen Wertgebühren an?
- Verzögerungsgebühr
- Zeitpunkt für die Bewertung
- Verfahrenswert bei mehreren Gegenständen
- Verfahrenswert im Scheidungsverbund
- Verfahrenswert bei Genehmigungssachen
- Nebenforderungen
- Wert von Stufenanträgen
- Wert bei sonstigen Besonderheiten
- Verfahrenswert bei Rechtsmitteln
- Wert bei einstweiligen Anordnungen
- Auffangwert
- Verfahrenswerte für bestimmte Gegenstände
- Verfahrenswerte für Ehesachen
- Wertgrundsätze für Ehesachen
- Werte für Kindschaftssachen
- Werte für Abstammungssachen
- Werte für Wohnung/ Haushaltsgegenstände
- Werte für Gewaltschutz
- Werte für Versorgungsausgleich
- Werte für FG-Unterhalt
- Werte für Unterhalt (Regelfälle)
- Werte für Unterhalt (Zahlung)
- Werte für Unterhalts-Abänderung
- Werte für Feststellungsanträge
- Werte für eidesstattliche Versicherung
- Werte für Arrest
- Werte für Güterrecht (Streitverfahren)
- Werte für Güterrecht (FG-Fälle)
- Wertfestsetzung
- Wertfestsetzung: Rechtsmittel
- Rechtsbehelfe bei Gerichtskosten
- Rechtsbehelfe bei Verzögerungsgebühr
- Rechtsbehelfe bei Kosten-Gehörsverletzung
- Rechnungsgebühren
- Gebührensätze des Gerichts
- Kostenverzeichnis zum FamGKG
- Gerichtsgebühren für Ehe- und Folgesachen
- Gerichtsgebühren für isolierte Streitsachen
- Gerichtsgebühren für vereinfachte UK-Verfahren
- Gerichtsgebühren für sonstige FG-Sachen
- Gerichtskosten für Kindschaftssachen
- Gerichtsgebühren für Eilsachen
- Verfahrenswerte: Übersicht (Basiswerte)
- Text des FamGKG
(>§ 7 FamGKG im Kontext) 2. - 3. Zinsen / Elektronische Akten 1. Verjährung: a. Grundsätze: Die Vorschrift entspricht § 5 GKG. Die Verjährung müsste jeweils durch Einrede geltend gemacht werden (§ 7 III 1 2.HS FamGKG >Text). Die Verjährungsregeln des BGB (dazu) gelten im Übrigen (§ 7 III 1 1.HS FamGKG). Sie gelten in vollem Umfang, wenn der Anspruch nicht auf dem FamGKG beruht, so bei auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüchen des VKH-Anwalts, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 7 FamGKG R.3. b. Verjährungsfrist: In allen Fällen 4 Jahre (§ 7 I und II FamGKG >Text). c. Beginn der Verjährung: (a) Rückerstattungsansprüche gegen die Staatskasse: Mit Ablauf des Jahres, in dem gezahlt wurde, jedoch frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem das Verfahren beendet wurde (§ 7 II FamGKG >Text). (b) Zahlungsansprüche der Staatskasse: (ba) Bei Vormundschaften oder Dauerpflegschaften: Mit der Fälligkeit der Jahresgebühren nach § 10 FamGKG (dazu) (§ 7 I 2 FamGKG [...]
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