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(>§ 42 FamGKG im Kontext) 3. In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten 1. Wann kommt der Auffangwert in Betracht? a. Gesetzeslage: (a) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten: "Soweit .. der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, .." (§ 42 I FamGKG). (b) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten: "Soweit .. der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, .." (§ 42 II FamGKG). b. Bedeutung: Die Vorschrift orientiert sich an § 30 KostO. Zunächst ist zu prüfen, ob sich nicht aus § 36 (dazu) oder den §§ 43 bis 52 (dazu) des FamGKG ein konkreter Verfahrenswert ergibt, BT-Drs.16/6308 S.305. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten kommt auch § 35 FamGKG (Text) in Betracht; danach bemisst sich der Verfahrenswert bei bezifferten Geldforderungen nach deren Höhe. 2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten: a. Gesetzeslage: (a) Grundsatz: ".., ist er nach [...]
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