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(>Rechtsmittel generell / >Kostenrechtsmittel / >Verzögerungsgebühr) (>§ 57 ff FamGKG im Kontext) 1. Kommt eine Beschwerde in Betracht? a. Gesetzeslage: (a) Vom Verfasser korrigiert: "Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat" (§ 60 S.1 FamGKG). (b) Originaltext: Im Gesetz steht an sich: ".. wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat"; das ist aber sicher falsch (verschobener Textblock!), wie auch der Vergleich mit § 59 I 2 FamGKG zeigt (dazu). b. Voraussetzungen: (a) Beschwer oder Zulassung: Die Beschwer dürfte hier mit der Höhe der Verzögerungsgebühr (dazu) identisch sein. Wenn diese 200 € nicht übersteigt, wäre die Beschwerde nur [...]
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