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(>Abstammungssachen / >Gebühren) (>§ 47 FamGKG im Kontext) (>Früher) 1. Reine Abstammungsverfahren: a. Grds. Festbeträge: (a) Gesetzeslage: "In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des FamFG beträgt der Verfahrenswert 2000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1000 Euro" (§ 47 I FamGKG). (b) Bedeutung: Die am 1.4.2008 eingeführten neuen Verfahren sind geringer zu bewerten als die klassischen Abstammungsverfahren, BT-Drs.16/9733 S.300. (c) Einzelne Werte: (ca) Feststellung (dazu): 2.000 €. (cb) Anfechtung (dazu): 2.000 €. (cc) Klärungsverfahren (dazu): 1.000 €. Anträge auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung und auf Duldung einer Probenentnahme sind einheitlich mit 1.000 € zu bewerten; dieser Wert gilt für jeden Antragsgegner gesondert, OLG Naumburg DRsp 2019/1771 = FamRZ 2019,914. (cd) Antrag auf Einsicht (dazu): 1.000 €. b. Korrektur? (a) Gesetzeslage: "Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den [...]
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