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(>Arrest) (>Früher) 1. Was ist der Regelwert? a. Grundlage: Eine besondere Regelung für Arrestverfahren fehlt im FamGKG. str.: Daher gilt die Auffangnorm: Bestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 42 I FamGKG (dazu), OLG Celle DRsp 2010/19371. Anzuwenden ist § 42 I (Text), nicht § 41 analog, OLG Frankfurt DRsp 2018/15388 = FamRZ 2018,1172 /1. Bei Unterhalt ist vom Jahreswert nach § 51 I FamGKG (dazu) auszugehen und davon grds. die Hälfte anzusetzen, OLG Köln DRsp 2001/783 = FamRZ 2001,432. b. Was ist zu schätzen? i.d.R. 1/3 des Werts der Hauptsache, Zöller[30.] 3 ZPO R.16 Arrest. Ebenso (§ 42 I FamGKG >dazu), OLG Brandenburg DRsp 2010/16643 = FamRZ 2011,758, OLG München DRsp 2011/11042 = FamRZ 2011,746, Zöller[30.] FamFG Anh "Arrest", OLG Frankfurt DRsp 2018/15388 = FamRZ 2018,1172 /1. Regelmäßig unterhalb des Werts der Hauptsache, im Einzelfall auch weniger als die Hälfte, OLG Celle DRsp 2010/19371. 2. Ist dieser Regelwert zu erhöhen? Eine [...]
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