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(>Grundsätze / >Ansatz / >Rechtsbehelfe) (>§ 18 ff FamGKG im Kontext) 3. Verfahrensfragen 1. Hinweis: § 20 FamGKG (Text) ist wörtlich identisch mit dem früher für familienrechtliche ZPO-Verfahren geltenden § 21 GKG (dazu) und weitestgehend identisch mit dem für FGG-Verfahren geltenden § 16 KostO, BT-Drs.16/6308 S.303. Die folgende Darstellung beinhaltet daher keine sachlichen Unterschiede gegenüber dem früheren Recht (dazu), sondern soll der besseren Übersichtlichkeit dienen, auch im Hinblick auf die geänderte Terminologie (dazu). 2. Sind Gerichtskosten nicht zu erheben? a. Bei unrichtiger Sachbehandlung: (a) Gesetzeslage: "Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben" (§ 20 I 1 FamGKG). Alternativ gilt § 81 I 2 FamFG (dazu), OLG Braunschweig DRsp 2021/16090 = NZFam 2021,1027 K = FamRZ 2022,474. (b) Liegt unrichtige Sachbehandlung vor? (ba) Grundsätze: Nur bei offensichtlichem Versehen oder nicht [...]
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