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(>Versorgungsausgleich / >Folgesache / >Gebühren) (>§ 50 FamGKG im Kontext) (>Früher) 2. Korrektur? 1. Grundsätze: a. Reguläre Ausgleichsverfahren: (s.u.:>Besondere VA-Verfahren) (a) Gesetzeslage: (aa) § 50 I 1 FamGKG: "In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten." (ab) § 50 I 2 FamGKG: "Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1000 Euro." (b) Bedeutung: (ba) Ausgleich anlässlich der Scheidung (dazu), auch nach Abtrennung (>s.u.): (Nach Scheidung: >s.u.) (baa) Grundsätze: (baaa) Übersicht: Zunächst ist die folgende Grundberechnung durchzuführen: Dazu sind die maßgeblichen Einkünfte zu ermitteln und 10% davon mit der Anzahl der maßgeblichen Anrechte zu multiplizieren. Sodann ist das Ergebnis ggf. auf den Mindestwert zu erhöhen (und in Extremfällen auf den [...]
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