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(>Stufenanträge / >Abänderung / >Kostenentscheidung) (>§ 51 FamGKG im Kontext) (>Früher) 3. Rückstände / 4. Trennungsunterhalt und Scheidung 1. Geltungsbereich: a. Gesetzeslage: "In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, .." (§ 51 I 1 FamGKG n.F.). b. Bedeutung: § 51 I, II FamGKG erfasst jetzt auch vertragliche Unterhaltsansprüche (dazu), die sonstige Familienstreitsachen i.S.v. § 112 Nr.3 i.V.m. § 266 I FamFG darstellen (dazu), soweit sie wiederkehrende Leistungen betreffen, BT-Drs.16/6308 S.307, BT-Drs.17/11471 S.251. Für nicht wiederkehrende Leistungen wie Sonderbedarf (dazu) oder Realsplitting (dazu) gilt stattdessen der Zahlbetrag gemäß § 35 FamGKG (Text), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 51 FamGKG R.2. Für Unterhaltssachen, die FG-Verfahren sind (dazu), gilt § 51 III FamGKG (>Dazu). Bei Leibrenten ist § 51 FamGKG [...]
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