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(>Kindschaftssachen / >Im Verbund / >Gebühren) (>§ 45 f FamGKG im Kontext) (>Früher) 2. Andere Kindschaftssachen 1. Sorge/ Umgang/ Kindesherausgabe: a. Isolierte Hauptsache-Verfahren: (a) Grundsatz: (aa) Gesetzeslage: "In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, 2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft 3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes 4. die Kindesherausgabe oder 5. die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4000 Euro [bis 31.12.2020: 3 000 Euro] (§ 45 I FamGKG). (ab) Bedeutung: (aba) Die Fälle: Diese Sonderregelung für "bestimmte Kindschaftssachen" gilt für Verfahren, in denen es um die ganze oder teilweise Übertragung (dazu) oder [...]
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