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(>Fälligkeit der Gebühren / >Vorschuss für Auslagen / >Rechtsbehelfe) (>Früher) (>Welche Gerichtsgebühren fallen an?) (>§ 12 ff FamGKG im Kontext) 3. Wann ist dennoch kein Vorschuss zu leisten? 1. Abgrenzung: Selbst wenn Vorschüsse verlangt werden können, darf ein Tätigwerden des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung von Kosten nur dann abhängig gemacht werden, wenn dies im FamGKG oder im FamFG oder in der ZPO ausdrücklich vorgesehen ist (§ 12 FamGKG >Text). Letzteres ist in denjenigen Fällen des § 14 FamGKG (s.u.2) der Fall, in denen keine Ausnahme nach §§ 13, 15 FamFG gilt (>s.u.). Für Auslagenvorschüsse gelten besondere Regeln: >Dazu. 2. Wann kommt grds. ein Vorschussverlangen in Betracht? a. In Ehesachen (dazu)? Ja. Hier "soll die Antragsschrift .. erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden" (§ 14 I 1 FamGKG >Text). Der Antragsteller hat grds. vorab die [...]
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