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1. Vereinheitlichung: Die Bestimmungen in GKG bzw. KostO (die als Gesetze ansonsten bestehen bleiben, Art.47 FGG-RG) werden für Familienverfahren vereinheitlicht und im FamGKG zusammengefasst, BT-Drs.16/6308 S.299. Dabei werden die Bestimmungen für FG-Verfahren weitgehend von den bisherigen Aktgebühren auf Wertgebühren umgestellt (dazu) und damit an die bisher schon für das GKG geltende Praxis angepasst, BT-Drs.16/6308 S.299. Für alle Verfahrensarten gilt jetzt eine einheitliche Gebührentabelle (§ 28 FamGKG >Text und Anlage 2), die exakt der Tabelle zum GKG entspricht (dazu). 2. Teurer oder billiger? a. Streitsachen: Hier ergeben sich gegenüber den bisherigen ZPO-Verfahren keine erheblichen Veränderung, BT-Drs.16/6308 S.299. b. Ehe- und Verbundverfahren: Die Bewertung der Kindschaftssachen im Verbund wurde geändert (dazu). Ansonsten ergeben sich gegenüber früher keine erheblichen Veränderung; dies gilt auch für die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen, [...]
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