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(>§ 39 FamGKG im Kontext) 3./4. Eventualbegehren / Aufrechnung 1. Grundsätze: a. Verhältnis zum früheren Recht: § 39 FamGKG übernimmt inhaltlich unverändert die Regelungen in § 45 GKG, BT-Drs.16/6308 S.305. Die Terminologie wurde grds. an § 113 V FamFG angepasst (dazu). Kurioserweise wurde das Wort "Klage" jedoch hier nicht durch "Antrag" ersetzt, vielmehr heißt es in § 39 I FamGKG "Klageantrag". Diese Ungereimtheit wurde erst mit Wirkung ab 1.8.2013 durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz behoben. b. Bei Erledigung durch Vergleich: Dann ist § 39 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden (§ 39 IV FamGKG). Der Vergleich steht also gebührenrechtlich einer rechtskraftfähigen Entscheidung gleich. 2. Gegenläufige Begehren: a. Gegenläufige Anträge: (a) Grundsatz: (aa) Gesetzeslage: "Mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden [...]
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