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(>Entscheidungsschuldner / >Haftung mehrerer) (>§ 21 FamGKG im Kontext) 3. Entscheidungshaftung im Übrigen 1. Veranlasserhaftung: a. Gesetzeslage: "Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist" (§ 21 II FamGKG). b. Bedeutung: Die Beteiligung an einem gerichtlichen Vergleich macht jeden zum Schuldner der gerichtlichen Gebühr für den Vergleich. Die Vorschrift entspricht § 22 I 2 GKG. Sie gilt unabhängig davon, um welches Verfahren es sich handelt, also auch in Amtsverfahren, BT-Drs.16/6308 S.303. Ein am Vergleich Beteiligter haftet für Auslagen nur dann, wenn nicht die alleinige Haftung eines Dritten bestimmt ist, so bei der Dokumentenpauschale (dazu) oder bei Akteneinsicht (dazu). Wer am Vergleich nicht beteiligt, sondern nur durch ihn begünstigt ist, haftet nicht, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 21 FamGKG R.8. c. Bei Haftungskonkurrenz: Wer als Übernahmeschuldner haftet, ist gemäß § 26 II [...]
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