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(>Vereinfachtes Verfahren / >Bei anderen Unterhaltsverfahren) (>Früher) Lebenspartnerschaft: Ebenso (§ 5 FamGKG >Text). 1. Grundsätze: Im Hauptabschnitt 2 des KV-FamGKG werden die Familienstreitsachen (§ 112 FamFG >dazu) zusammengefasst, die als selbständige Verfahren betrieben werden. Im dortigen Abschnitt 1 werden die vereinfachten Verfahren geregelt, im Abschnitt 2 die sonstigen (dazu). Aufgrund der Verweisung in § 5 FamGKG gilt dies auch für die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen. 2. Welche Gebühren fallen im vereinfachten Verfahren an? a. Wenn ein Festsetzungsbeschluss ergeht (dazu): 0,5 Gebühren (1210 KV-FamGKG >Text). Dies bedeutet einen beträchtlichen Rabatt (vgl. 1220 KV-FamGKG >Text). Fälligkeit: Erst bei Entscheidung (§ 9 II FamGKG >dazu), so dass VKH ausscheidet, OLG Oldenburg DRsp 2016/19722 = FamRZ 2017,312. Wertgrundlagen: >Dazu. Ein Kostenrisiko entsteht für den Antragsteller nur in dem Fall, dass der Antragsgegner die [...]
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