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(>Bei Befreiung / >Bei Streitgenossen) (>§ 26 FamGKG im Kontext) 3. Wenn ein Entscheidungsschuldner beteiligt ist 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner" (§ 26 I FamGKG). b. Bedeutung: (a) Gesamtschuld: (aa) Haftung: Soweit mehrere Beteiligte für dieselben Gerichtskosten haften (dazu) und nicht hinsichtlich bestimmter Auslagen die alleinige Haftung eines Beteiligten bestimmt ist (dazu), besteht grds. eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 426 BGB (dazu). Dies entspricht § 31 I GKG und § 5 I 1 KostO. Bei Streitgenossen gilt nach § 27 FamGKG grds. das Gleiche (dazu). (ab) Vorgehen: Die Gesamtschuldner sind i.Zw. nach Kopfteilen heranzuziehen. Der Kostenbeamte muss sich an §§ 7 II, 8 III KostVfg halten (pflichtgemäßes Ermessen), OLG Koblenz DRsp 2008/23775 = FamRZ 2001,698, OLG Koblenz DRsp 2004/3877 = FamRZ 2004,284. Wenn einer der Gesamtschuldner arm ist, dürfen die Kosten voll gegen einen anderen [...]
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