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(>Rechtsbehelfe dagegen) (>§ 32 FamGKG im Kontext) 2. Höhe der Gebühr 1. Wann kommt eine Verzögerungsgebühr in Betracht? a. In welchen Verfahren? (a) Gesetzeslage: "Wird in einer selbständigen Familienstreitsache .." (§ 32 S.1 FamGKG). (b) Bedeutung: Nur in Streitsachen (dazu) und nur bei isolierten Verfahren, nicht bei Folgesachen im Scheidungsverbund, Krause FPR 2010,336. Die Vorschrift entspricht § 38 GKG. Sie ergänzt § 95 ZPO (Text), vgl. Prinz NZFam 2019,1074. b. Gegenüber wem? (a) Grundsätze: Gegenüber den Beteiligten (das sind hier grds. nur der Antragsteller und der Antragsgegner); sie haften für eigenes Verschulden und für Verschulden ihres Vertreters (§ 32 S.1 FamGKG >Text). Den Beteiligten steht ein Nebenintervenient (§§ 113 I 2 FamFG >Text, 66 ff ZPO >Text) gleich, der ebenfalls für Verschulden seines Vertreters haftet (§ 32 S.3 FamGKG >Text), BT-Drs.16/6308 S.395. (b) Bei VKH (dazu): Auch gegenüber Beteiligten mit [...]
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