Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Niederschlagung / >Rechtsbehelfe) (>§ 18 ff FamGKG im Kontext) 3. Berichtigung des Ansatzes / 4. Nachforderung 1. Welches Gericht ist für den Kostenansatz zuständig? a. Betr. Akteneinsicht (dazu): (a) Gesetzeslage: "Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind" (§ 18 II FamGKG). (b) Bedeutung: Die Kosten werden stets bei dem die Übermittlung veranlassenden Gericht angesetzt. Sie sollten durch einen Vorschuss abgedeckt sein (dazu). Die Gesetzesänderung zum 1.8.2013 (Text) beruht darauf, dass für die elektronische Übermittlung infolge der Neufassung von KV 2003 (Text) nur die Dokumentenpauschale nach KV 2000 (Text) anfallen soll, BT-Drs.17/11471 S.250. Kostenhaftung: >Dazu. b. Bei Ablichtungen pp.: Für die Dokumentenpauschale (2000 KV-FamGKG >Text) gilt das Gleiche. Kostenhaftung: >Dazu. c. Bei Rechtshilfe: (a) Gesetzeslage: "Dies gilt auch dann, wenn die [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen