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(>Haftung als Gesamtschuldner) (>§ 27 FamGKG im Kontext) 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind" (§ 27 S.1 FamGKG). b. Bedeutung: (a) Streitgenossenschaft? In Streitsachen (dazu) ist eine Streitgenossenschaft nach §§ 59 ff ZPO (Text) denkbar. Diese ist i.S.v. § 62 ZPO notwendig, wenn a) aus prozessualen Gründen einheitlich entschieden werden muss (insbesondere wegen Rechtskrafterstreckung) oder wenn b) die Streitgenossen aus Gründen des materiellen Rechts nur gemeinschaftlich verfügen dürfen, OLG Rostock DRsp 2012/37. (b) Wenn ja: (ba) Haftung generell: In solchen Fällen gilt grds. die Haftung nach § 426 BGB (dazu) wie in anderen Fällen gemeinsamer Haftung für dieselben Kosten (dazu). Die Vorschrift entspricht § 32 I 1 GKG. (bb) Haftung bei Entscheidung: Soweit einem Streitgenossen in der Kostenentscheidung Kosten auferlegt wurden, ist er [...]
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