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(>Unterhalt-Regelfälle / >FG-Unterhalt) (>§ 51 FamGKG im Kontext) 1. Um welche Verfahren geht es? Um die Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld in den Fällen gemäß § 231 II 1 FamFG (dazu). 2. Wert solcher Verfahren: a. Reform 2009: Solche Verfahren waren früher gerichtsgebührenfrei, was jedoch sachlich nicht gerechtfertigt war, BT-Drs.16/6308 S.307. b. Festwert: (a) Gesetzeslage: "In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro" (§ 51 III 1 FamGKG). Die Erhöhung gilt für Neuverfahren ab 1.8.2013. (b) Bedeutung: Grds. 500 € (bis 31.7.2013 300 €), OLG Zweibrücken NZFam 2020,980 K = FamRZ 2021,54 LS. Der Wert gilt für jedes Kind gesondert, OLG Dresden DRsp 2014/1408 = FamRZ 2014,1055. c. Korrektur? (a) Gesetzeslage: "Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen" (§ 51 III 2 FamGKG). (b) Bedeutung: Die [...]
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