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(Kost09/57) Altes Recht (>Aktgebühren / >Kostenrechtmittel) (>§ 62 FamGKG im Kontext) 3. Festsetzung / 4. Rechtsmittel 1. Grundsatz: Die Vorschrift ersetzte ab dem 1.9.2009 für Familiensachen die §§ 70 GKG und 139 KostO, BT-Drs.16/6308 S.308. Zum 1.8.2013 ist sie wieder aufgehoben worden, da der Einsatz von Rechnungsbeamten zu einer willkürlichen Sonderbelastung einzelner Kostenschuldner führt, BT-Drs.17/11471 S.246. 2. Wann kommen Rechnungsgebühren in Betracht? a. Bei welchen Verfahren? Nur in Vormundschafts- (dazu) und Pflegschaftssachen (dazu) (§ 62 I 1 FamGKG >Text). b. Für welche Tätigkeiten? (a) Gesetzeslage: "In .. werden für die Prüfung eingereichter Rechnungen, die durch einen dafür besonders bestellten Bediensteten (Rechnungsbeamten) vorgenommen wird, als Auslagen Rechnungsgebühren erhoben, .." (§ 62 I 1 FamGKG). (b) Bedeutung: Nur wenn das Familiengericht für die Prüfung nach § 1843 BGB (dazu) aufgrund von Landesrecht einen [...]
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