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(>Werte / >Rechtsmittel dagegen) (>§ 54 ff FamGKG im Kontext) (>Früher) 2. Abänderung von Amts wegen 1. Ist der Verfahrenswert festzusetzen? a. Rechtsgrundlagen: (a) Für Gerichtsgebühren: Hier geht es um den "Verfahrenswert" i.S.v. § 3 I FamGKG (Text). In Familiensachen gilt einheitlich § 55 FamGKG (Text) (vorläufig nach § 55 I; endgültig nach § 55 II FamGKG, >s.u.). Die Vorschrift entspricht § 63 GKG. Ein Wert kann nur dann festgesetzt werden, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Verfahrenswerts richten (§ 55 I 1 FamGKG). Dies ist nicht der Fall, wenn nur Festgebühren entstehen, OLG Frankfurt NJW-RR 2020,1195. (b) Für die Anwaltsgebühr bei gerichtlichen Verfahren: Die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren nach § 33 RVG ist subsidiär zur Festsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 32 RVG, OLG Nürnberg DRsp 2023/16967. Hier geht es um den "Gegenstandswert" i.S.v. § 2 I [...]
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