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(>Verweisung / >Abgabe) (>§ 6 FamGKG im Kontext) 1. Bei Verweisung: a. Einheitlichkeit der Gebühren: (a) Gesetzeslage: "Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln" (§ 6 I 1 FamGKG). (b) Bedeutung: In den genannten Fällen werden die Gebühren nur einmal erhoben (dazu), und zwar bei dem letztlich zuständigen Gericht. Denn das Verfahren bleibt trotz "Umzugs" grds. das Gleiche, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 6 FamGKG R.4. b. Mehrkosten: (a) Werden sie erhoben? (aa) Gesetzeslage: "Mehrkosten, die durch die Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen [...]
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